HSV-Pirna e.V. / HSV / satzung
Unsere Satzung
| § 1 | Name, Sitz und
Geschäftsführer |
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Der Verein führt den
Namen: Hundesportverein
Pirna e.V. |
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| 2. | Er hat seinen Sitz in Pirna. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna eingetragen (VR 249). |
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| 3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 |
Zweck und Aufgaben |
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| 1. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. | |
| 2. |
Zweck des Vereins ist die Pflege
und die Förderung des Hundesports. Der Verein setzt sich folgende Aufgaben: |
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o
Regelmäßige breitensportliche
Betätigung der Vereinsmitglieder
(Schwerpunkt Lauf- und Konditionstraining), ihrer Familienangehörigen
sowie anderer interessierter Bürger |
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o
Ausbildung von Dienst- und
Gebrauchshunden zu Schutz-, Fährten- und Begleithunden (Schutzhundesport) |
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o
Sport mit Hunden (Turniersport) |
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o
Durchführung
von Prüfungen und Wettkämpfen |
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o
Sport der Jugend mit dem Hund |
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o
Tierschutz und Vereinsinteresse |
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o
Beratung und Information der
Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Fragen der Hundehaltung und dem Sport mit
Hunden |
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| 3. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet
werden. |
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Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch
auf Vereinsvermögen |
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| 4. | Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| § 3 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Mitglied kann
jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern bzw. des
gesetzlichen Vertreters. |
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| 2. | Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten. Der Gesamtvorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. |
| § 4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
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| 2. |
Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum Ende des 3.Quartals an
den Gesamtvorstand zu richten und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die gleichen
Regelungen wie für den Aufnahmeantrag. |
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| 3. | Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied: | |
| - die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt | ||
| - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt | ||
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- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ein halbes Jahr im Rückstand ist |
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| Vor dem Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein ist dem Mitglied schriftlich oder mündlich die Möglichkeit zur Rechtfertigung einzuräumen. |
| § 5 |
Beiträge |
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Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge und
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| § 6 |
Rechte und
Pflichten der Mitglieder |
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| 1. | Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. | |
| 2. | Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar. | |
| 3. | Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu nutzen. |
| § 7 |
Organe |
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| 1. | Die Organe des Vereins sind: | |
| - die Mitgliederversammlung | ||
| - der Gesamtvorstand | ||
| 2. | Der Gesamtvorstand besteht aus: | |
| - dem 1. Vorsitzenden | ||
| - dem 2. Vorsitzenden | ||
| - dem Schatzmeister | ||
| - dem Ausbildungswart | ||
| - dem Jugendwart | ||
| 3. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: | |
| - der 1. Vorsitzende | ||
| - der 2. Vorsitzende | ||
| - der Schatzmeister | ||
| Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 der genannten Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. | ||
| 4. | Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Mitglieder im SGSV sind bzw. es bei der Wahl werden. | |
| 5. | Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. | |
| 6. | Der Gesamtvorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden. |
| § 8 | Mitgliederversammlung | |
| 1. | Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. | |
| 2. | Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung in Reihenfolge Pkt. 7.3, durch schriftlich Einladung und Aushang im Schaukasten des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. | |
| 3. | Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: | |
| - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes | ||
| - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer | ||
| - Entlastung des Gesamtvorstandes | ||
| - Wahl des Gesamtvorstandes | ||
| - Wahl des Kassenprüfers | ||
| - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Leistungspflichten gemäß § 5.1 der Vereinssatzung | ||
| - Beratung und Beschlussfassung über gem. nachfolgender Ziff. 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge | ||
| - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins | ||
| 4. | Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. | |
| 5. | Die Mitgliederversammlung ist mit ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Verlangen von mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. | |
| 6. | Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösungen des Vereins, Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Gesamtvorstand zustehen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. | |
| 7. |
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer / ... zu
unterzeichnen ist |
| § 9 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlung |
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| Der Gesamtvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für die Einberufung gilt § 8 Pkt. 2. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es | ||
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-
das Interesse des Vereins erfordert |
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die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigen
Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem
Gesamtvorstand schriftlich verlangt wird. |
| § 10 | Kassenführung | |
| 1. |
Der
Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse, für
die Verwaltung des Vereinsvermögen und für die Einziehung der Beiträge
verantwortlich. |
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| 2. |
Zahlungen
dürfen nur geleistet werden, wenn sie von mindestens 2 gemäß § 7 (3)
vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern angewiesen werden, |
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| 3 | Bei
der Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom
1.
Vorsitzenden , ggf. vom 2. Vorsitzenden, anerkannt sein müssen, nachzuweisen. |
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| 4. |
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des
Gesamtvorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben
für den Verein tätig sind. |
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| 5. | Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsführer sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Gesamtvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder. |
| § 11 | Auflösung |
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| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesvorstand, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. |
| § 12 | Inkrafttreten |
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| Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 06.12.1997 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |