HSV-Pirna e.V. / HSV / satzung

Unsere Satzung

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsführer
  1. Der Verein führt den Namen:  Hundesportverein Pirna e.V.  
  2.

  Er hat seinen Sitz in Pirna. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna  eingetragen    (VR 249).

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2   Zweck und Aufgaben  
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.

Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Hundesports. Der Verein setzt sich folgende Aufgaben:  

    o   Regelmäßige breitensportliche Betätigung der Vereinsmitglieder         (Schwerpunkt Lauf- und Konditionstraining), ihrer Familienangehörigen sowie anderer interessierter Bürger  
    o   Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden zu Schutz-, Fährten- und Begleithunden (Schutzhundesport)  
    o   Sport mit Hunden (Turniersport)  
    o    Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen  
    o   Sport der Jugend mit dem Hund  
    o   Tierschutz und Vereinsinteresse  
    o   Beratung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Fragen der Hundehaltung und dem Sport mit Hunden  
  3.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden.  

    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen  
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.  

 

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft  
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.  
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Gesamtvorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.  

 

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft  
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.  
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum Ende des 3.Quartals an den                     Gesamtvorstand zu richten und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres  wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die gleichen Regelungen wie für den Aufnahmeantrag.  
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    - die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt
    - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ein
  halbes Jahr im Rückstand ist
    Vor dem Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein ist dem Mitglied schriftlich oder mündlich die Möglichkeit zur Rechtfertigung einzuräumen.

   

§ 5   Beiträge
    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren wird von der Mitgliedversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder

 

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
  3.   Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des    Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu nutzen.

§ 7   Organe
  1. Die Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Gesamtvorstand
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem 2. Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - dem Ausbildungswart
    - dem Jugendwart
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
      - der 1. Vorsitzende
    - der 2. Vorsitzende
    - der Schatzmeister
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 der genannten Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
  4. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Mitglieder im SGSV sind bzw. es bei der Wahl werden.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  6.   Der Gesamtvorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

§ 8    Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung in Reihenfolge Pkt. 7.3, durch schriftlich Einladung und Aushang im Schaukasten des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    - Entlastung des Gesamtvorstandes
    - Wahl des Gesamtvorstandes
    - Wahl des Kassenprüfers
    - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Leistungspflichten gemäß  § 5.1 der Vereinssatzung
    - Beratung und Beschlussfassung über gem. nachfolgender Ziff. 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mit ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Verlangen von mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösungen des Vereins, Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche  satzungsgemäß dem Gesamtvorstand zustehen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer / ... zu unterzeichnen ist  

 

§ 9   Außerordentliche Mitgliederversammlung  
    Der Gesamtvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Für die Einberufung gilt § 8 Pkt. 2. Hierzu ist  er verpflichtet, wenn es
    -  das Interesse des Vereins erfordert
    -  die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigen Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Gesamtvorstand schriftlich verlangt wird.  

 

§ 10   Kassenführung
  1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse, für die Verwaltung des Vereinsvermögen und für die Einziehung der Beiträge verantwortlich.  
  2. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie von mindestens 2 gemäß § 7 (3) vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern angewiesen werden,  
  3 Bei der Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1.  Vorsitzenden , ggf. vom 2. Vorsitzenden, anerkannt sein müssen, nachzuweisen.  
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer  von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind.  
  5. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins  einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsführer sachlich und rechnerisch  zu prüfen und dem Gesamtvorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder.

 

§ 11   Auflösung
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesvorstand, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden.

 

§ 12   Inkrafttreten
    Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 06.12.1997 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.